vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit und Pauschalierungsmöglichkeiten bei der Gewährung von Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG kommt es allein darauf an, ob der ArbG Barlohn oder Sachlohn zuwendet.
  2. Die gesetzlichen Regelungen für Internetpauschale, Fahrtkosten und Kindergartenzuschüsse setzen voraus, dass die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” gezahlt werden.
  3. Eine jährliche Bestätigung des ArbN über die Verwendung monatlich vom ArbG ausgezahlter Erholungsbeihilfen reicht für eine Pauschalversteuerung nicht aus.
 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 2 S. 2, § 3 Nr. 33

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.09.2012; Aktenzeichen VI R 55/11)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge, mit dem der Beklagte die Klägerin als Arbeitgeberin nach § 42d EStG in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Ingenieurbüro. Sie beschäftigte in den Streitjahren 2005 bis 2007 bis zu 41 Arbeitnehmer.

Im April 2006 schloss die Klägerin mit einigen ihrer Arbeitnehmer neue Arbeitsverträge. Danach waren als Arbeitslohn neben der Zahlung eines Bruttogehalts monatliche sog. Zusatzleistungen vereinbart. So heißt es u.a. im Arbeitsvertrag:

§ 5 Zusatzleistungen

(1) Die Arbeitnehmerin erhält ferner monatliche Zusatzleistungen..

(2) Bei Wegfall der persönlichen und/oder gesetzlichen Voraussetzungen der gemäß Absatz 1 gewährten Zusatzleistungen verpflichtet sich der Arbeitgeber eine entsprechende Zusatzleistung zu zahlen, bei der die persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmerin erfüllt sind.

(3) Sollte die Gewährung entsprechender Zusatzleistungen i.S.d. Absätze 1 und 2 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, richtet sich die monatliche Vergütung i.S.d. § 4 Abs. 1 ab dem Monat, der dem Wegfall der persönlichen und/oder rechtlichen Voraussetzungen folgt, nach der im April 2006 gewährten Vergütung…

(4) Sollte die Mitarbeiterin die vom Dienstgeber gewährten Zusatzleistungen des Abs. 1 nicht mehr wünschen, hat sie dieses dem Dienstgeber schriftlich anzuzeigen. Nach Eingang der schriftlichen Anzeige richtet sich die monatliche Vergütung ab dem Monat, der der schriftlichen Anzeige folgt, nach den Bestimmungen des Absatzes 3.

Bei den gemäß § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags gewährten Zusatzleistungen handelte es sich um eine Internetpauschale von 50 €/Monat sowie Erholungsbeihilfen von 156 €/Jahr für den Arbeitnehmer, 104 €/Jahr für dessen Ehegatten sowie 52 €/Jahr pro Kind des Arbeitnehmers. Weiterhin waren bei einigen Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Kindergartenzuschüsse vereinbart. Als Zusatzleistung war weiterhin ein „Sachbezug” dergestalt vereinbart, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern regelmäßig Gutscheins-, Waren- und Dienstleistungsbezüge in Höhe von 44 €/Monat gewährte. Hierzu hatte der Arbeitnehmer der Klägerin gegenüber vor Beginn eines jeden Bezugsjahrs zu bestimmen, welche Art von Gutscheinen, Waren- oder Dienstleistungsbezüge er wünschte. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses war z.B. bei der Arbeitnehmerin A der Bezug von Waren und Dienstleistungen einer Tankstelle in X vereinbart.

Sämtliche Vereinbarungen sollten ab dem 1. Mai 2006 gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Muster des Arbeitsvertrags in der Bp-Arbeitsakte Bezug genommen.

Die Klägerin versteuerte die Zusatzleistungen hinsichtlich der Internetpauschale nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG und die gezahlten Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 %. Die gezahlten Fahrtkostenzuschüsse versteuerte die Klägerin nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 15 %. Die Kindergartenzuschüsse behandelte die Klägerin als nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Arbeitslohn. Den vereinbarten „Sachbezug” von 44 €/Monat behandelte die Klägerin als nicht lohnsteuerpflichtig, weil unter die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fallend.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, die Klägerin habe die von ihr gewährten Zusatzleistungen in unzutreffender Höhe lohnversteuert. So lägen hinsichtlich der Internetpauschale, der Erholungsbeihilfen und der Fahrtkostenzuschüsse die Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung nicht vor. Die Kindergartenzuschüsse seien nicht als steuerfreier Arbeitslohn zu behandeln. In allen Fällen gab der Beklagte, dem Prüfer folgend, zur Begründung an, es fehle bei der Gewährung der Zusatzleistungen an der gesetzlichen Voraussetzung der Zusätzlichkeit der Zahlung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Bei der Zahlung der Zusatzleistungen handele es sich nämlich lediglich um eine Barlohnumwandlun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge