Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungsgebühr und eines Abwicklungs- und Informationshonorars bei einer Sicherheitskompaktrente

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten für eine Kreditvermittlung und eines Honorars für Abwicklungs- und Informationstätigkeit zu einer "Sicherheitskompaktrente" können nicht deshalb nur beschränkt als Werbungskosten abzugsfähig sein, weil sie im Vergleich zu üblichen Finanzierungskosten von Banken als außergewöhnlich hoch anzusehen sind.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.10.2001; Aktenzeichen VIII R 29/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage darum, ob das Finanzamt (FA) einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 1998 für eine Kreditvermittlungsgebühr und ein Abwicklungs- und Informationshonorar (zusammen 25.877 DM) in voller Höhe - so die Kläger (Kl.) - oder nur zu 1/3 - entsprechend dem Bauherrenerlass, so das FA - eintragen musste.

Die Kl. haben verschiedene Verträge im Rahmen eines von S, einem Finanzierungs- und Versicherungsvermittlungsunternehmen, angebotenen Modells einer "Sicherheits- und Kompaktrente" abgeschlossen.

Mit der Schweizer Filiale der Landesbank AG H vereinbarten sie im Dezember 1997 einen Darlehensvertrag über 488.246 DM. Nach Abzug eines Disagios von 10 % (48.824 DM) wurde das Darlehen wie folgt verwendet:

a) Zur Einzahlung eines Einmalbeitrages von 180.832 DM in eine Leibrentenversicherung mit eingeschlossener

Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung (HZV) bei der D Lebensversicherung. Die Kl. erwarben dafür den Anspruch auf eine vertraglich fest vereinbarte Rente von 7.243 DM jährlich und einer sog. Zuschlagrente, die sich nach der Höhe der Überschussbeteiligung bemisst und jährlich neu festgelegt wird, und zwar zunächst bis zum Ende der Mindestlaufzeit (15 Jahre). Nach Ablauf der Mindestlaufzeit wird die Rente gezahlt, solange die versicherte Person lebt. Als Hauptperson ist im Versicherungsschein die Klägerin - Kl.in. - (geb. 1965) angegeben, als Mitversicherter der Kl. (geb. 1948).

b) Zur Einzahlung eines Einmalbeitrages von 274.194 DM in eine Kapitallebensversicherung bei dem englischen Lebensversicherungsunternehmen C Investment Group Limited. Versicherungsnehmer sind beide Kl., Versicherter ist der Kl. Diese - als sog. "Tilgungsinstrument" bezeichnete - Lebensversicherung hat eine Laufzeit von 15 Jahren und soll dazu dienen, das Darlehen bei der H zurückzuführen und - nach den eingereichten Berechnungen - zusätzlich einen Überschuss von 269.640 DM zu erzielen.

c) Zur Zahlung einer Kreditvermittlungsgebühr von 14.647 DM und eines Abwicklungs- und Informationshonorars von 11.230 DM, zusammen 25.877 DM, um deren steuerliche Berücksichtigung die Beteiligten streiten. Die S hat insoweit mit Schreiben vom 30. März 2000 eine Rechnung der W Unternehmensberatung GmbH vom 2. Januar 1998 eingereicht, wonach sie den Kl. für die Beschaffung der finanzierenden Bank und die Vermittlung der Finanzierungsmittel zu deren Sicherheits-Kompakt-Rente 14.647 DM als Kreditvermittlungsgebühr gem. dem vorliegenden Angebot in Rechnung stellt und darauf hinweist, dass die Überweisung durch die finanzierende Bank direkt vorgenommen worden sei, und eine weitere Rechnung des V B vom 2. Januar 1998, in der dieser den Kl. für die Erarbeitung des Finanzierungskonzeptes zu deren Sicherheits-Kompakt-Rente, insbesondere hinsichtlich Finanzierungsdauer, Zinsfestschreibungsdauer und Refinanzierungsgewährung, der Zusammenstellung der notwendigen Bonitätsunterlagen und der Abstimmung dieser Bonitätsunterlagen und Verträge mit den Kl. und der Bank 11.230 DM als Abwicklungs- und Informationshonorar gem. Angebot in Rechnung stellt und darauf hinweist, dass die Überweisung durch die finanzierende Bank direkt vorgenommen worden sei. Beide Rechnungen sind nicht unterschrieben. Die beiden Rechnungsbeträge sind in dem Finanzierungsantrag der Kl. an die H vom 3. Dezember 1997 aufgeführt. Der Kontoauszug des für die Kl. bei der H eingerichteten Transaktionskontos vom 2. Januar 1998 weist eine einheitliche Überweisung eines Betrages von 25.877 DM (Wert 2. Januar 1998) für "Kreditverm.Geb. u. Abwicklung" an die W Unternehmensberatung GmbH aus.

Neben dem Darlehensbetrag leisteten die Kl. einen Eigenanteil, den sie auf ihr bei der H geführtes Transaktionskonto einzahlten. Zur Sicherung ihres Darlehens traten die Kl. ihre Ansprüche aus der Rentenversicherung und aus der Kapital-Lebensversicherung an die H ab. Ferner schlossen sie zur weiteren Absicherung eine Risikolebensversicherung bei der E Lebensversicherungs AG ab, deren Erstbeitrag von 1.236,62 DM sie von ihrem Transaktionskonto bei der H zahlten (Kontoauszug der H vom 29. Dezember 1997). Die Rente - im Streitjahr 12.000 DM - wurde erstmals per 1. Dezember 1998 gezahlt.

In ihrem Lohnsteuerermäßigungsantrag für 1998 setzten die Kl. als Einnahmen den Ertragsanteil der Rente an und machten als Werbungskosten die (laufenden) Schuldz...

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