Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Betätigung bei Pensionär

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers”.
  2. Die Einbindung eines Büros in die häusliches Sphäre wird nicht deshalb aufgehoben oder überlagert, weil ein Stpfl. einen von ihm genutzten Raum gelegentlich für Beratungsgespräche benutzt.
  3. Bei der Beurteilung des qualitativen Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Stpfl. sind sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen. Einzubeziehen sind auch solche, bei denen keine berufliche Tätigkeit, sondern die bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht.
  4. Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zu Grunde liegt, sind nicht einzubeziehen. Das gilt insbesondere für Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten.
  5. Bei einem Rentner/Pensionär müssen die frühere Tätigkeit und die hieraus bezogenen Versorgungsbezüge bei Beantwortung der Frage, ob der unbeschränkte Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu gewähren ist, außer Betracht bleiben.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2014; Aktenzeichen VIII R 3/12)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger stand als beamteter … in einem aktiven Dienstverhältnis. Zuletzt war er bis zu seiner Pensionierung zum 1. April 2007 in … tätig und dort … eingesetzt. Ein schreibtischgebundenes Arbeiten zuhause war nach eigenen Angaben nicht erforderlich. Am 1. Juli 2007 nahm er eine selbstständige Arbeit auf, die er 2009 wieder aufgab. Der Kläger erstellte Gutachten …. Dabei handelte es sich nach Angaben der Kläger im Wesentlichen um das Studium, die Überprüfung und die Auswertung der … Akten. Gelegentlich fielen Geschäftsreisen nach … an.

Für diese Gutachtertätigkeit nutzte der Kläger seit dem 1. Juli 2007 einen Raum im Keller des eigenen Wohnhauses in … zur Größe von 26,90 qm. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein eingeschossiges Einfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von ursprünglich 108,97 qm. Das Kellergeschoss hat dieselbe Größe. Im Streitjahr bauten die Kläger einen Wintergarten mit Fußbodenheizung zur Größe von 27 qm an. Das Arbeitszimmer verfügt über zwei Fenster; zur besseren Sicht wurde davor eine nach außen liegende Freifläche geschaffen. Der Raum ist an das Heizungssystem der Wohnung angeschlossen und mit einem Schreibtisch, einem großen Tisch für Zeichnungen und Besprechungen, vier Stühlen, Regalen für Akten und einer PC-Anlage ausgestattet. Es hat nach Angaben der Kläger Wohncharakter, weil es entsprechend einem Wohnraum ausgestattet ist. Der Kläger nutzte diesen Raum im Streitjahr nach eigenen Angaben ausschließlich für seine selbstständige Tätigkeit an 22 Stunden pro Kalenderwoche. Andere Arbeiten wurden von der Klägerin an einem Schreibtisch im Schlafzimmer erledigt. Im Streitjahr sind – soweit hier von Bedeutung – laufende Aufwendungen für das Haus, für die Erstellung des Wintergartens und für die Installation eines solaren Heizsystems angefallen.

Die Einkünfte des Klägers entwickelten sich ab 1. Januar 2007 wie folgt:

2007

2008

2009

Pension (Einnahmen)

27.190 ,- €

34.373,- €

33.929,- €

Selbstst. Tätigkeit (ohne Arbeitszimmer und Aufgabeverlust)

./. 323,09 €

12.004,90 €

36.644,43 €

Rente

---

1.902,- €

3.305,- €

Verm. u. Verp.

./. 1.517,- €

./. 1.394,- €

./. 1.325,- €

Im Streitjahr 2007 berücksichtigte der Kläger bei seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) anteilige Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von insgesamt 5.009,51 €. Neben den laufenden Aufwendungen einschließlich AfA erfasste er Reparaturaufwendungen von insgesamt 25.773,52 €. Für die Ermittlung der anteiligen Aufwendungen bezog er neben der Wohnfläche im Erdgeschoss von 108,97 qm den Wintergarten mit der vollen Fläche von 27 qm und das Arbeitszimmer mit 26,90 qm ein. Daraus ergab sich ein Anteil von 16,51 %. Die Einkünfte betrugen ./. 5.332,60 €.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erkannte die Aufwendungen mit der Begründung nicht an, das Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des Klägers dar. Der Einkommensteuerbescheid datiert vom 12. Februar 2009.

Mit dem Einspruch machten die Kläger unter Korrektur der Höhe der Aufwendungen (AfA) geltend, das Arbeitszimmer werde ausschließlich betrieblich genutzt. Im Haushalt sei ein weiterer PC vorhanden. Als Gutachter sei der Kläger nicht im Außendienst tätig, sodass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Schwerpunkt der Tätigkeit sei ein reines Aktenstudium.

Mit Einspruchsbescheid vom 16. Juli 2009 wies das FA den Einspruch zurück. Nach der durch das Steueränderungsgesetz 2007 geänderten Fassung des EStG seien die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wen...

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