rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Anrechnung von Kirchensteuern bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung nur im Falle rechtsgrundloser oder willkürlicher Zahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für den Sonderausgaben-Abzug der gezahlten Kirchensteuer ist allein die Tatsache der Zahlung maßgebend.
  2. Ist im Jahr der Erstattung an den Stpfl. eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich, ist der Sonderausgaben-Abzug des Jahres der Verausgabung um die nachträgliche Erstattung zu mindern, wenn Kirchensteuer im Jahr der Verausgabung rechtsgrundlos gezahlt wurden, weil der Stpfl. nie Mitglied der Kirche war.
  3. Eine Kürzung gezahlter Kirchensteuer-Beträge ist auch dann geboten, wenn es sich um willkürliche, die voraussichtliche Steuerschuld weit übersteigende Zahlungen handelt.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen XI R 10/04)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie waren beide Mitglieder der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover. Der Kläger ist selbständiger Landwirt. Das Wirtschaftsjahr läuft vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1999 machten die Kläger u.a. gezahlte Kirchensteuer in Höhe von insgesamt 1.914 DM als Sonderausgaben geltend. Die Zahlungen beruhten auf einer Nachzahlung für 1997 in Höhe von 917,55 DM, vierteljährlich festgesetzte Kirchensteuervorauszahlungen ab 10.06.1999 für das II. bis IV. Quartal 1999 in Höhe von je 305 DM, insgesamt 915 DM und lt. Lohnsteuerkarte 1999 der Klägerin einbehaltener Lohnkirchensteuer in Höhe von 81 DM. Der Beklagte ließ den Abzug erklärungsgemäß zu und setzte die Steuer entsprechend fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Steuerfestsetzung für 1999 führte zu einer Erstattung von Kirchensteuer in Höhe von 1.258,65 DM, die im Jahre 2001 an die Kläger ausgezahlt wurde.

Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2001 verrechnete der Beklagte die erstattete Kirchensteuer für 1999 in Höhe von 1.258 DM mit gezahlter Kirchensteuer in 2001 in Höhe von 1.024 DM. Den Differenzbetrag der erstatteten zu der gezahlten Kirchensteuer in Höhe von 234 DM verrechnete er mit der bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 als abzugsfähig anerkannten Kirchensteuer in Höhe von 1.914 DM und ließ nur noch 1.680 DM als Sonderausgabenabzug zu. Den bisherigen Einkommensteuerbescheid 1999 änderte er nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbgabenordnungAO – und setzte die Steuer mit Änderungsbescheid vom 06.02.2003 entsprechend höher fest. Dies führte u.a. zu einer Kirchensteuernachzahlung von 3,12 Euro. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger machen geltend, nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG sei für einen Veranlagungszeitraum die gezahlte Kirchensteuer abziehbar. Diese habe 1.914 DM betragen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei in 1999 in dieser Höhe gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Eine Verrechnung mit in späteren Veranlagungszeiträumen erstatteter Kirchensteuer sei gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme hiervon habe die Rechtsprechung nur für den Fall rechtsgrundloser und willkürlicher Zahlungen zugelassen. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor, da sie in 1999 zur Zahlung der von ihnen tatsächlich gezahlten Kirchensteuer verpflichtet gewesen seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 6. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 11.07.2002 der Auffassung, dass Kirchensteuer nur dann als Sonderausgabe bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden dürfe, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich mit der Kirchensteuer belastet sei. Der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung sei daher um nachträgliche Erstattungen zu mindern, soweit im Jahr der Erstattung ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe möglich sei. Eine Einschränkung der Anrechnung auf rechtsgrundlose oder willkürliche Zahlungen enthalte das BMF-Schreiben nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid 1999 vom 6. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2003 ist rechtswidrig. Das Finanzamt war nicht befugt, den bestandskräftigen Steuerbescheid 1999 gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung - AO - zu ändern.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Maßgebend dafür ist allein die Tatsache der Zahlung (§ 11 Abs. 1 EStG). Eine Erstattung von Kirchensteuern ist mit der im Jahr der Erstattung gezahlten Kirchensteuer zu verrechnen (BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 73/94...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge