Allgemeine Grundsätze

>BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315)

Anhang 14

Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale

Benutzung verschiedener Verkehrsmittel

>BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 1.6

Anhang 14

Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt

Eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Auswärtstätigkeit zu werten (>BFH vom 12.10.1990 – BStBl 1991 II S. 134).

Fahrgemeinschaften

>BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 1.5

Anhang 14

Fahrtkosten

  • bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der ersten Tätigkeitsstätte

    Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit anzutreten (>BFH vom 18.1.1991 – BStBl II S. 408).

  • bei einfacher Fahrt

    Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt, wenn sich z. B. an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet (>BFH vom 26.7.1978 - BStBl II S. 661); wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen (>BFH vom 9.12.1988 - BStBl 1989 II S. 296) oder wenn die Rückfahrt erst an einem späteren Tag erfolgt (>BFH vom 12.2.2020 - BStBl II S. 473).

  • bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten

    Zum Ansatz der Entfernungspauschale bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten in mehreren Dienstverhältnissen (>BMF vom 18.11.2021 – BStBl I S. 2315, Tz. 1.8).

    Anhang 14

  • bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

    >BMF vom 18.11.2021 – BStBl I S. 2315, Tz. 1.6

    Anhang 14

  • zu einem bestimmten Sammelpunkt

    >§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 38 ff.

    Anhang 25 III

  • zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet

    >§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 41 ff.

    Anhang 25 III

Leasingsonderzahlung

Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten (>BFH vom 15.4.2010 – BStBl II S. 805).

Leerfahrten

  • Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (>BFH vom 7.4.1989 – BStBl II S. 925).
  • bei Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG >R 9.10 Abs. 3

Mehrere Dienstverhältnisse

>BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 1.8

Anhang 14

Mehrere Wege an einem Arbeitstag

Menschen mit Behinderungen

Parkgebühren

>BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 4

Anhang 14

Park and ride

>BMF vom 18.11.2021 (BStBl I S. 2315), Tz. 1.6

Anhang 14

Umwegfahrten

>Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt

>Fahrgemeinschaften

Unfallschäden

Neben der Entfernungspauschale können nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall

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