Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch Dritte

>R 38.4 und BFH vom 30.5.2001 (BStBl 2002 II S. 230)

Lohnsteuerabzug

Der Arbeitgeber ist insbesondere dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (unechte Lohnzahlung durch Dritte >R 38.4 Abs. 1), wenn

Lohnzahlung durch Dritte

  • Nachwuchsförderpreis des Arbeitgeberverbandes für die fachlichen Leistungen im Arbeitsverhältnis (>BFH vom 23.4.2009 - BStBl II S. 668),
  • Bonuszahlung der Konzernmutter an die Arbeitnehmer der veräußerten Konzerntochter als Anerkennung für die geleistete Arbeit (>BFH vom 28.2.2013 - BStBl II S. 642),
  • Verbilligter Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Hinblick auf ein künftiges Beschäftigungsverhältnis (>BFH vom 26.6.2014 - BStBl II S. 864),
  • Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit (>BFH vom 10.3.2015 - BStBl II S. 767),
  • Verbilligte Pauschalreise an Reisebüromitarbeiter >H 8.2 (Berechnung des Rabatt-Freibetrags), Beispiel 2.
  • >H 19.3 (Lohnzahlung durch Dritte).

Metergelder im Möbeltransportgewerbe

unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht (>BFH vom 9.3.1965 – BStBl III S. 426).

Rabatte von dritter Seite

Zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden >BMF vom 20.1.2015 (BStBl I S. 143).

Anhang 24 I

Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

>R 19.1 Satz 6

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