Ausländische Krankenversicherung

Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V. § 257 Abs. 2a SGB V findet auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU seinen Sitz hat und ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a SGB V ist nicht konstitutive Voraussetzung der Steuerbefreiung (>BFH vom 22.7.2008 – BStBl II S. 894).

Ausländische Versicherungsunternehmen

Zahlungen des Arbeitgebers an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht steuerfrei, wenn sie auf vertraglicher Grundlage entrichtet werden (>BFH vom 28.5.2009 – BStBl II S. 857).

Ausländischer Sozialversicherungsträger

Beitragszuschlag

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung i. H. v. 0,25 % ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen und kann deshalb vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden (>§ 55 Abs. 3 i. V. m. § 58 Abs. 1 SGB XI).

Entscheidung des Sozialversicherungsträgers

Bei der Frage, ob die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, ist der Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers des Arbeitnehmers zu folgen, wenn sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist (>BFH vom 6.6.2002 – BStBl 2003 II S. 34 und vom 21.1.2010 – BStBl II S. 703).

Gegenwärtiger Versicherungsstatus

Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung des Arbeitnehmers ist dessen gegenwärtiger Versicherungsstatus maßgeblich. Die Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer als nunmehr beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei geworden ist, auch wenn er sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen (>BFH vom 10.10.2002 – BStBl II S. 886).

Gesetzliche Verpflichtung

Gesetzlicher Beitragszuschuss des Arbeitgebers in der Pflege-Pflichtversicherung

Beispiel:

Ein Arbeitgeber zahlt für Juli 2021 einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss zur privaten Pflege-Pflichtversicherung in Höhe von 50 % des Gesamtbeitrags von 100 €. Die Beitragsbemessungsgrenze 2021 beträgt 58.050 € (mtl. 4.837,50 €). Der steuerfreie Betrag errechnet sich wie folgt:

a) Die Betriebsstätte befindet sich in Sachsen (Arbeitgeberanteil: 1,025 %)
  1. Begrenzung
  4.837,50 € x 1,025 % = 49,58 € mtl. Arbeitgeberanteil
  2. Begrenzung
  Privater Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag mtl.   100,00 €  
  davon 50 %   50,00 €  
  Vergleich      
  1. Begrenzung   49,58 €  
  2. Begrenzung   50,00 €  
  damit steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 EStG   49,58 €
  somit steuerpflichtiger Zuschuss des Arbeitgebers   0,42 €
b) Die Betriebsstätte befindet sich im übrigen Bundesgebiet (Arbeitgeberanteil: 1,525 %):
  1. Begrenzung
  4.837,50 € x 1,525 % = 73,77 € mtl. Arbeitgeberanteil
  2. Begrenzung
  Privater Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag mtl.   100,00 €  
  davon 50 %   50,00 €  
  Vergleich      
  1. Begrenzung   73,77 €  
  2. Begrenzung   50,00 €  
  damit steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 EStG   50,00 €

Rückzahlung von Beitragsanteilen an den Arbeitgeber

Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen hat, sind kein Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitgeber zurückgezahlt worden sind und der Arbeitnehmer keine Versicherungsleistungen erhalten hat (>BFH vom 27.3.1992 – BStBl II S. 663).

Umlagezahlungen

Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind Arbeitslohn (>§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG); sie sind nicht ...

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