OFD Magdeburg, 20.5.2011, S 2255 - 99 - St 224

Ehemalige Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (bzw. deren Hinterbliebene) erhalten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zusätzlich zur gesetzlichen Rente Versorgungsleistungen des Zusatzversorgungswerkes für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft – ZLF VVaG – (ZLF) und/oder der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA).

 

1. Zusatzversorgungswerk (ZLF)

Das Zusatzversorgungswerk erhebt auf der Grundlage des Tarifvertrags über die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 28.11.2000 Beiträge bei den land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgebern und finanziert mit diesen Beiträgen im Kapitaldeckungsverfahren Beihilfen (siehe Anlage – Kürzungsbetrag) zu den gesetzlichen Renten der ehemaligen Arbeitnehmer.

Die Beihilfen des ZLF sind in der Auszahlungsphase wie folgt zu besteuern:

  • Soweit die Zahlung auf Beiträge entfällt, die in der Ansparphase nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen wurden, ist sie in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG).
  • Soweit die Zahlung auf Beiträge entfällt, die in der Ansparphase pauschal (§ 40b EStG a.F.) oder nach Lohnsteuerkarte individuell besteuert wurden, ist sie nur in Höhe des Ertragsanteils steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG).

Beruhen die Leistungen sowohl auf steuerfreien als auch auf steuerpflichtigen Beitragsleistungen, müssen die Leistungen aufgeteilt werden.

Für die Leistungen der ZLF werden gem. § 22a EStG Rentenbezugsmitteilungen übermittelt.

 

2. Zusatzversorgungskasse (ZLA)

Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gewährt nach dem Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) eine Ausgleichsleistung zur gesetzlichen Rente für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer.

Die Ausgleichsleistungen der ZLA sind gesetzliche Sozialleistungen, die dazu dienen, ein Mindereinkommen ehemaliger Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft, die wegen ihres Alters keine oder nur geringe Ansprüche aus dem Tarifvertrag erwerben können, auszugleichen. Sie sind einkommensteuerrechtlich als wiederkehrende Bezüge i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b EStG (in Kz 55.158/159) zu erfassen und mit ihrem vollen Betrag der Besteuerung zu unterwerfen. Ein entsprechender Hinweis zur Besteuerung ist im Bescheid der ZLA enthalten.

Da es sich um Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b EStG handelt, werden hierfür keine Rentenbezugsmitteilungen übermittelt.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb

EStG § 22 Nr. 5

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