OFD Erfurt, 30.5.2005, S 2378 A - 10 - L 222

Der Arbeitgeber hat die Korrektur elektronisch übermittelter LSt-Bescheinigungsdaten grundsätzlich elektronisch vorzunehmen. Eine solche Korrektur ist nur dann zulässig, wenn es sich um die bloße Korrektur eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt (R 137 Abs. 6a LStR 2005). Den Arbeitnehmern sind die Ausdrucke der erneut übermittelten Daten mit dem Hinweis, die darauf enthaltenen Daten der ESt-Erklärung zugrunde zu legen, zu übergeben. Wegen der Verwendung der Daten für die ESt-Veranlagung hat die Korrektur zeitnah zu erfolgen.

Eine Änderung des LSt-Abzugs darf nach Übermittlung der LSt-Bescheinigung in keinem Fall erfolgen. Sollte eine nachträgliche Erhöhung des LSt-Abzugs erforderlich sein, ist dies nur über eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG möglich. Eine nachträgliche Minderung des LSt-Abzugs ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch nicht mit einer Korrektur i.S. der R 137 Abs. 6a LStR 2005 erfolgen.

In diesen Fällen ist die zu Unrecht einbehaltene und abgeführte LSt in der LSt-Bescheinigung einzutragen und auf die für den Vz. festgesetzte ESt-Schuld des Arbeitnehmers anzurechnen (H 135 „Bescheinigung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer” und H 137 „Erstattungsantrag”).

Sollte durch den Arbeitgeber die Korrektur nach R 137 Abs. 6a LStR 2005 ausnahmsweise nicht elektronisch, sondern in Papierform mittels LSt-Karte oder Besonderer LSt-Bescheinigung vorgenommen worden sein, sind diese LSt-Bescheinigungen für Zwecke der LSt-Zerlegung an das Statistische Landesamt weiterzuleiten; eine Reservierung der fehlerhaften Daten im e-Speicher hat nicht zu erfolgen.

 

Normenkette

EStG § 41b

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