Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Aus- und Fortbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Kosten für einen berufsbegleitenden an den Belangen der Praxis ausgerichteten Studiengang, den ein Steuerpflichtiger nach langjähriger Berufsausübung absolviert, um seine Aufstiegschancen im gleichen oder einem anderen Beruf zu verbessern sind Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  2. Ein bei der Hessischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie angebotener Studiengang zum Betriebswirt, mit dem das bildungspolitische Konzept verfolgt wird, im Berufsleben stehende Personen außerhalb der staatlichen Hochschulen eine die Praxis begleitende Weiterbildung in verwaltungs- und wirtschaftswissenschaftlichen Disziplinen zu ermöglichen sind mit dem Grundtypus der Berufsausbildung nicht vergleichbar und demzufolge regelmäßig als Werbungskosten zu berücksichtigen.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1995

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für einen berufsbegleitenden Fortbildungs-Studiengang zum "Betriebswirt (VWA)" an der Hessischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA Hessen) als Werbungskosten abziehbar oder lediglich den Ausbildungskosten zuzurechnen sind.

Der Kläger absolvierte nach seinem Abitur eine Ausbildung zum Hotelfachmann. Anschließend war er zunächst als Barkeeper in einem Londoner Hotel und dann als Empfangsmitarbeiter in einem Frankfurter Hotel beschäftigt. Im Streitjahr 1995 war er als Sachbearbeiter im Service bei der L GmbH tätig. Gemäß der vom Kläger vorgelegten Stellenausschreibung des Arbeitgebers ist für die Ausübung dieser Position eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung - ersatzweise durch Berufspraxis erworbene vergleichbare Kenntnisse - erforderlich.

Am 1.3.1995 begann der Kläger - außerhalb seiner regulären Arbeitszeit - mit dem eingangs erwähnten, auf drei Jahre angelegten Studium an der VWA. In seiner Einkommensteuererklärung 1995 machte der Kläger die hierauf entfallenden Aufwendungen (Studiengebühren, Fahrtkosten zur VWA und zu einer privaten Lerngruppe, Parkhausgebühren, Verpflegungsmehraufwendungen, Fachliteratur sowie Materialkosten) in einer Gesamthöhe von 12.356,-- DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Hierzu legte er eine am 1.7.1996 ausgestellte Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, in der bestätigt wird, daß die Fortbildung zum Betriebswirt auch im Interesse von L GmbH liege und der Kläger die erworbenen Kenntnisse bereits jetzt bei der täglichen Sachbearbeitung einsetze und auch weiterhin davon profitieren können werde. Die beklagte Behörde (das Finanzamt) berücksichtigte demgegenüber nur die Aufwendungen für Fachliteratur (621,-- DM) als Werbungskosten und behandelte die übrigen Studienkosten als Sonderausgaben (Ausbildungskosten), wofür sie gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den dort festgelegten Höchstbetrag von 900,-- DM ansetzte.

Mit dem gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 30.9.1996 eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, daß die Studienaufwendungen als Fortbildungskosten im Rahmen der ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit unbeschränkt abziehbar seien. Es handele sich nicht um ein Vollzeitstudium zur Erlangung eines Hochschulabschlusses. Vielmehr könnten in dem angegebenen Studienrahmen nur schon vorhandene praktische Kenntnisse theoretisch vertieft und ergänzt werden. Der mit dem absolvierten Studium erworbene Abschluß stelle keinen staatlich verliehenen Diplomgrad dar. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Fachbereich unterbleibe. Es finde lediglich eine wissensvertiefende Unterrichtung und das Abprüfen des Erlernten statt. Daher werde mit dem Abschluß der Prüfung keine neue berufliche und wirtschaftliche Stellung ermöglicht.

Der Rechtsbehelf des Klägers blieb erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 20.3.1997 blieb das Finanzamt bei seiner ablehnenden Haltung und stellte sich dabei auf den Standpunkt, daß der angestrebte Abschluß - unabhängig davon, ob ein akademischer oder nichtakademischer Titel verliehen werde - dem Kläger die Voraussetzungen für einen anderen als den erlernten bzw. bisher ausgeübten Beruf ermögliche. Die Struktur und der Aufbau der VWA sei dem einer Fachhochschule vergleichbar. Die Studieninhalte seien breit gefächert und nicht auf ein spezielles Tätigkeitsfeld zugeschnitten. Somit kämen die vom Bundesfinanzhof -BFH- entwickelten Grundsätze zum Abzug der Aufwendungen für ein Erststudium zum Tragen. Ein konkreter Zusammenhang zwischen dem erfolgreichen Studienabschluß und einem damit ermöglichten Aufstieg innerhalb der Firma sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im verwaltungsinternen Rechtsbehelfsverfahren sein Begehren weiter. Nachdem er zunächst beantragt hatte, die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Studienaufwendungen (12.356,-- DM) als Werbungskosten zu berücksichtigen, h...

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