rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sprachkurs bei beruflicher Auslandstätigkeit als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Umstand, dass Kenntnisse der deutschen Sprache für die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen in den Streitjahren unerlässlich waren, führt nicht zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen Sprachkurs als Werbungskosten, wenn die Beherrschung der deutschen Sprache auch im Rahmen der allgemein Lebensführung des Steuerpflichtigen von Bedeutung war.
  2. Wer über einen Zeitraum von fünf Jahren - davon längere Zeit mit seiner Familie - in Deutschland lebt, benötigt die deutschen Sprachkenntnisse regelmäßig auch im Rahmen seines Privatlebens.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1993, 1994

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für das Erlernen der deutschen Sprache als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind ……… ( ausländische ) Staatsangehörige.

Der Kläger ist Angestellter der Fa. Y . Im Jahr 1990 wurde er von seinem Arbeitgeber nach Deutschland versetzt. Hier war er als Assistent der kaufmännischen Geschäftsleitung für sämtliche finanziellen Angelegenheiten zuständig. Im Oktober 1991 zog auch die Klägerin nach Deutschland, wo sie bis zum Oktober 1994 blieb. In Deutschland lebte auch ein im August 1992 geborenes Kind der Kläger. Der Kläger verließ Deutschland im März 1995.

In den Streitjahren 1993 und 1994 nahm der Kläger - wie auch schon in den Jahren zuvor - Unterricht in deutscher Sprache. Der Sprachkurs fand jeweils im Anschluss an die reguläre Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers statt, wobei der Kläger größtenteils Einzelunterricht erhielt. Ausweislich einer Bescheinigung des Arbeitgebers erstattete dieser die Kosten nicht.

Mit seinen Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 1993 und 1994 machte der Kläger damit zusammenhängende Aufwendungen in Höhe von x.xxx ,-- DM (1993) bzw. x.xxx ,-- DM (1994) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Beklagte berücksichtigte die Aufwendungen mit seinen Einkommensteuer-bescheiden vom 24.04.1995 (1993) und vom 28.12.1995 (1994) nicht.

Gegen die Bescheide erhoben die Kläger Einspruch. Am 22.07.1998 erging wegen nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehender Umstände ein geänderter Einkommensteuerbescheid 1994.

Die Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.06.1998 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Sie vertreten die Auffassung, der Besuch des Deutschkurses sei ausschließlich beruflich veranlasst gewesen. Ein privates Interesse könne dagegen ausgeschlossen werden. Er -der Kläger- sei nicht auf eigenen Wusch nach Deutschland versetzt worden. Nur der Besuch des Sprachkurses habe es ihm ermöglicht, seinen Beruf auszuüben. Insbesondere sei es natürlich erforderlich gewesen, mit den deutschen Mitarbeitern zu kommunizieren. Des weiteren sei er auch für Bankgeschäfte mit inländischen Banken verantwortlich gewesen. Im privaten Bereich habe er sich dagegen kaum der deutschen Sprache bedient, da es in

F und Umgebung ausreichend ………….. ( muttersprachliche ) Clubs, Restaurants, Schulen etc. gegeben habe.

Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 18.09.1998 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom 24.04.1995 bzw. 22.07.1998 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22.06.1998 bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von x.xxx ,-- DM (1993) bzw. x.xxx ,-- DM (1994) zu berücksichtigen und die Einkommensteuer ent-sprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, bei den Aufwendungen für den Sprachkurs handele es sich um sogenannte Mischaufwendungen, für die gem. § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Abzugsverbot bestehe.

Dem Senat lag 1 Band die Kläger betreffende Einkommensteuerakten vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat der Beklagte die Aufwendungen für den Sprachunterricht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Nicht abzugsfähig sind dagegen nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Der Senat verkennt nicht, dass Kenntnisse der deutschen Sprache für die berufliche Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren unerlässlich waren.

Dies allein führt jedoch nicht zur Abzugsfähigkeit der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten, weil die Beherrschung der deutschen Sprache auch im Rahmen der allgemein Lebensführung des Klägers von Bedeutung war.

Der Kläger lebte...

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