vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 25/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuflusszeitpunkt von Einzahlungen auf einen Zeitwertkonto des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Einzahlungen auf ein Zeitwertkonto des Arbeitnehmers sind gem. §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG nicht bereits im Zeitpunkt der Einstellung dem Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen.
  2. Dies gilt auch dann, wenn das Zeitwertkonto in Geld geführt wird, es sich bei dem Arbeitnehmer um einen beherrschenden Gesellschafter handelt sowie unabhängig von der Wahl eines bestimmten Insolvenzsicherungsmodells.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.11.2012; Aktenzeichen VI R 25/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einzahlungen auf ein Zeitwertkonto als Arbeitslohn nach §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die steuerlich beratene Klägerin ist beherrschende Gesellschafterin und – aufgrund des Anstellungsvertrages vom 20. Dezember 2006 – angestellte Geschäftsführerin der Firma X GmbH (Arbeitgeberin).

Im Jahre 2008 vereinbarte sie mit ihrer Arbeitgeberin die Ansammlung von Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto. Darüber hinaus wurde am 21. Dezember 2009 eine Zeitwertkontengarantie vereinbart, wonach die Arbeitgeberin für alle Einzahlungen ab 1. Januar 2009 die Rückzahlung in voller Höhe bei planmäßiger Inanspruchnahme garantiert. Zu den Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf den Anstellungsvertrag (Bl. 49 ff. der Einkommensteuerakte), den Vertrag vom 1. August 2008 (Bl. 37 ff. der Einkommensteuerakte) und die Vertragsergänzung vom 21. Dezember 2009 (Bl. 45 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Im Rahmen einer Anrufungsauskunft der Arbeitgeberin nach § 42e EStG prüfte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) den Vertrag und bestätigte am 17. November 2008 unter Verweis auf zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 5. August 2002 (IV C 4-S 2222-295/02) und 17. November 2004 (IV C 4-S 2222-177/04, IV C 5-S 2333-269/04), dass durch die Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten kein Zufluss von Arbeitslohn vorliege. Nach Ergehen eines geänderten BMF-Schreibens am 17. Juni 2009 (IV C 5-S 2332/07/0004, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2009, 1286) vertrat das FA im Rahmen eines erneuten Auskunftsersuchens der Arbeitgeberin jedoch mit Schreiben vom 24. August 2010 die Auffassung, dass die Gutschrift eines künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto bereits zum Zufluss von Arbeitslohn führe, wobei aus Vertrauensschutzgründen eine Besteuerung erst für Zuführungen nach dem 31. Januar 2009 erfolge.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung vom…August 2010 erklärte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von …,– €. Gleichzeitig gab sie an, ab Februar 2009 seien Zuführungen auf ein Zeitwertkonto in Höhe von …,– € vorgenommen worden, die sie – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 – nicht als Zufluss von Arbeitslohn ansehe. Hierbei handele es sich um Teile des laufenden Arbeitslohns in Höhe von je …,– € für 11 Monate (entspricht …,– €) sowie um die im August 2009 ausgezahlte Tantieme für 2008 in Höhe von …,– €.

Das FA erließ am 14. Oktober 2010 den Einkommensteuerbescheid 2009, in dem die Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von …,– € ( = erklärte Einkünfte + Zuführungen auf Zeitertkonto ) angesetzt und Einkommensteuer in Höhe von …,– € festgesetzt wurde. In der Anlage zum Bescheid teilte das FA mit, die Behandlung von Zeitwertkonten sei mit BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 ab dem 1. Januar 2009 neu geregelt worden. Danach führe bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt seien (z.B. GmbH-Geschäftsführern), bereits die Gutschrift des künftig fälligen Arbeitslohns auf einem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Aus Vertrauensschutzgründen seien jedoch alle Zuführungen bis zum 31. Januar 2009 erst bei Auszahlung zu besteuern. Im Streitfall sei daher der erklärte Bruttoarbeitslohn in Höhe von …,– € um die Gutschriften in Höhe von …,– € zu erhöhen. Die Neureglung sei den steuerberatenden Berufen bereits im September 2008 als Entwurf und im Januar 2009 als Vorabinformation mitgeteilt worden.

Hiergegen legte die Klägerin am 20. Oktober 2010 Einspruch ein, mit dem sie unter anderem weiterhin geltend machte, die Zuflüsse auf das Zeitwertkonto seien im Streitjahr nicht als Arbeitslohn zu berücksichtigen.

Mit seiner Entscheidung vom 5. Januar 2011 setzte das FA die Einkommen¬steuer 2009 aus anderen – im Klageverfahren nicht mehr streitigen – Gründen auf …,– € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, der Arbeitgeberin sei zwar mit Anrufungsauskunft vom 17. November 2008 bestätigt worden, dass die Einzahlungen auf das Zeitwertkonto noch keinen Zufluss von Arbeit...

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