OFD Nürnberg, 20.04.1999, S 2145 - 103/St 31

Für die steuerliche Behandlung der Fahrtkosten, Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungskosten anläßlich einer Hauptversammlung oder Generalversammlung bzw. einer Vertreterversammlung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

 

1. Fahrtkosten

 

a) Erstattung an Gesellschafter, Genossen oder Mitglieder

Ersetzt eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Gesellschaftern, Genossen oder Mitgliedern die Kosten für die Fahrt zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder Generalversammlung oder trägt eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Aufwendungen für die für diese Zwecke unentgeltlich bereitgestellten Beförderungsmittel, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Auf das Urteil vom 16.12.1955, I 12/55 U (BStBl 1956 III S. 43) wird hingewiesen.

 

b) Erstattung an Mitglieder einer Vertreterversammlung

Ersetzt eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Mitgliedern der Vertreterversammlung die Fahrtauslagen, so liegen abziehbare Betriebsausgaben vor (vgl. BFH-Urteil vom 24.8.1983, I R 16/79, BStBl 1984 II S. 273). Die in dem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze sind auf Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

 

2. Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungskosten

 

a) Zahlung an Gesellschafter, Genossen oder Mitglieder

Ausgaben einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit zur Bewirtung von Gesellschaftern, Genossen oder Mitgliedern anläßlich einer Hauptversammlung oder Generalversammlung sind insoweit als Betriebsausgaben anzuerkennen, als sie den Betrag von 25 DM (maßgeblicher Betrag bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1978: 20 DM) je Gesellschafter, Genosse oder Mitglied nicht übersteigen. Alle darüber hinausgehenden Ausgaben stellen vGA dar.

 

b) Zahlung an Mitglieder einer Vertreterversammlung

Gewährt eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Mitgliedern der Vertreterversammlung in angemessener Höhe Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen, so liegen abziehbare Betriebsausgaben vor (vgl. BFH-Urteil vom 24.8.1983, a.a.O.). Die in dem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze sind auf Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Die nach Buchst. a bzw. Buchst. b als Betriebsausgaben anzuerkennenden Bewirtungskosten fallen ab dem VZ 1999 unter die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 EStG, mit der Folge, daß die Abzugsfähigkeit auf 80 % beschränkt ist und die besonderen Nachweis- und Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 EStG gelten. Bis einschließlich VZ 1998 bleibt es aus Vertrauensschutzgründen bei der bisherigen Verwaltungsauffassung, daß die im Auslagenersatz enthaltenen Bewirtungskosten nicht der besonderen Nachweis- und Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 EStG unterliegen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5

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