Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zu Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 3–6 EStG und > Doppelte Haushaltsführung Rz 115 ff. BFH 167, 443 = BStBl 1992 II, 664 setzt bei Zwischenheimfahrten vom Dienstreiseort zum Wohnort uE zutreffend die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit den tatsächlichen Aufwendungen oder mit den pauschalen Kilometersätzen, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG festgesetzt sind, als WK an (> Reisekosten Rz 60 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Zwischenheimfahrt, zB zur Einnahme einer Mahlzeit zuhause, ist bei den Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte; § 9 Abs 4 EStG) grundsätzlich nicht abziehbar. Für jeden Arbeitstag, an dem der ArbN die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, darf nur eine > Entfernungspauschale von grundsätzlich 0,30 EUR (für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), für den VZ 2021 erhöht auf 0,35 EUR ab dem 21. km und für die VZ 2022 bis 2026 erhöht auf 0,38 EUR ab dem 21. km, zur Abgeltung der Aufwendungen auch für Zwischenheimfahren angesetzt werden (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, Abs 2 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme besteht aber uE für Leerfahrten eines > Menschen mit Behinderungen (> Entfernungspauschale Rz 105 ff), weil bei diesem Personenkreis die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs 2 Satz 3 EStG).

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zum geldwerten Vorteil bei Benutzung eines betrieblichen Kfz für Zwischenheimfahrten > Kraftfahrzeuggestellung Rz 52, 53ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge