Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die Vollstreckung von Ansprüchen gegenüber Stpfl durch das FA ist in §§ 249ff AO geregelt; vgl auch > Gerichtsvollzieher, > Insolvenzverfahren, > Pfändung des Steuererstattungsanspruchs, > Pfändung von Arbeitslohn.

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