Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Gegen Lebensrisiken kann sich der ArbN auf unterschiedliche Weise absichern, die weitgehend staatlich gefördert werden. Neben der in diesem Stichwort behandelten Basisvorsorge in Form der gesetzlichen > Sozialversicherung (> Rz 10 ff) gibt es weitere staatlich geförderte Wege, um für die Zukunft selbst oder mit Hilfe des ArbG vorzusorgen. Der ArbG kann zur Zukunftssicherung seines ArbN auf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beitragen; er kann aber auch aufgrund arbeitsvertraglicher Fürsorgepflicht oder freiwillig Leistungen erbringen, zB um den ArbN an den Betrieb zu binden.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Für eine Vielzahl von ArbN wird die spätere Rente aus der GRV durch eine Werks- oder Betriebsrente ergänzt. Hierzu gehören Direkt-/Pensionszusagen des ArbG, Direktversicherungen zugunsten der ArbN bei privaten Versicherern, sowie die Versorgung durch Pensions- und Unterstützungskassen oder Pensionsfonds, die im Rahmen der > Betriebliche Altersversorgung aufgebaut worden ist. Andere ArbN rechnen mit einer Zusatzrente aus einem im Rahmen der > Private Altersvorsorge abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag für eine Riester- oder Basisrente. Altersvorsorgeverträge werden übrigens auch zum Erwerb des Eigentums an der eigenen Wohnung gefördert (zum Wohnriester > Private Altersvorsorge Rz 110 ff). Dazu dienen ebenso > Bausparkassenbeiträge, für die es eine Wohnungsbau-Prämie gibt. Bei Lebensversicherungen wird – abgesehen von Altverträgen – nur noch die Risikoversicherung gefördert (> Lebensversicherungsprämien Rz 14 ff). Auch mit vielfältigen > Vermögensbeteiligungen wird im Rahmen der > Mitarbeiterkapitalbeteiligung sowie einer > Vermögensbildung der Arbeitnehmer gefördertes Eigentum erworben.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Betriebliche Aufwendungen für die Sicherung der ArbN gegen zukünftige Lebensrisiken und das Alter unterliegen grundsätzlich dem LSt-Abzug, soweit sie die Kriterien für > Arbeitslohn erfüllen und sie gesetzlich nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt werden (> Rz 4). In diesem Stichwort ist das der ArbG-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der einen ArbN für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität (Erwerbsminderung), des Alters oder des Todes absichern soll (§ 2 Abs 2 Nr 3 Satz 1 LStDV; ergänzend > Berufsunfähigkeitsversicherung). Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit bleiben in § 2 Abs 2 Nr 3 LStDV unerwähnt; diese Risiken gehören aber ebenfalls zur Zukunftssicherung (> R 3.62 Abs 1 Satz 1 LStR).

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Systematisch betrachtet werden in der Ansparphase die betrieblichen Leistungen zur Zukunftssicherung durch > Steuerbefreiungen staatlich gefördert. Eigene Leistungen des ArbN – > Vorsorgeaufwendungen – kann dieser bis zu Höchstbeträgen als SA nach § 10 EStG (> Sonderausgaben Rz 25 ff) und § 10a EStG (> Private Altersvorsorge Rz 70 ff) abziehen oder sie werden durch Zulagen gefördert (zu § 79ff EStGPrivate Altersvorsorge Rz 30 ff).

 

Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die in der Verbrauchsphase noch bestehenden steuerlichen Begünstigungen von Leistungen im Versorgungsfall werden auf lange Sicht weitgehend wegfallen, weil sie alle aufgrund des AltEinkG – mit Übergangsfristen – nachgelagert in voller Höhe besteuert werden sollen; dafür wird der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als SA erheblich ausgeweitet (> Sonderausgaben Rz 60 ff). Zur Besteuerung der Altersbezüge aus der GRV > Renteneinkünfte und ergänzend > Auslandsrentner. Zur Besteuerung der Pensionen im öffentlichen Dienst > Versorgungsbezüge und ergänzend > Auslandspensionen.

 

Rz. 6

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zur Rechtsentwicklung im Einzelnen > Alterseinkünfte, > Betriebliche Altersversorgung Rz 2 ff, > Private Altersvorsorge Rz 2 ff und > Renteneinkünfte Rz 4 ff.

 

Rz. 7–9

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffern einstweilen frei.

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