Rz. 28

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei der Prüfung, ob bei einer Gutschrift von > Arbeitslohn dieser zugeflossen ist, wird bei verwandtschaftlichen Beziehungen ein strenger Maßstab angelegt (BFH 64, 151 = BStBl 1957 III, 58): Zufluss bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit, falls der Schuldner liquide ist (vgl BFH 82, 440 = BStBl 1965 III, 407). Das gilt besonders bei Arbeitsverhältnissen zwischen > Ehegatten; zu weiteren Einzelheiten > Arbeitnehmer Rz 80 ff. Ebenso gibt es Besonderheiten bei > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Ein Verzicht des GesGf einer KapGes auf Auszahlung der Gehälter und > Tantiemen führt nicht notwendig zum Zufluss; so wenn kein Scheingeschäft iSd § 41 Abs 2 AO und keine > Steuerumgehung bzw kein Gestaltungsmissbrauch iSv § 42 AO gegeben ist (EFG 2002, 1088). Zum Forderungsverzicht > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 97; vgl BFH 232, 501 = BStBl 2014 II, 493; BFH 241, 287 = BStBl 2014 II, 495; BFH 254, 134 = BStBl 2016 II, 903. Ergänzend zur Stundung von Tantiemen vgl BFH 232, 497 = BStBl 2014 II, 491. Zur vorgenannten Rechtsprechung vgl OFD Rheinland vom 12.09.2012, DStR 2012, 2187 – BeckVerw 264 620. Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre (BFH 269, 7 = BStBl 2021 II, 392; dazu Seifert, StuB 2020, 782).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge