Rz. 20

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Rechnet der ArbG gegenüber dem ArbN mit einer fälligen Gegenforderung auf, fließt der Arbeitslohn im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zu (vgl BFH/NV 2007, 1315). Anders nimmt EFG 1986, 229 Zufluss bereits in dem Zeitpunkt an, in dem sich Forderung und Gegenforderung erstmals aufrechenbar gegenüberstehen. Ergänzend > Aufrechnung.

Vorschussweise geleistete Zahlungen fließen ohne Rücksicht darauf zu, dass sie später mit fällig werdendem Arbeitslohn zu verrechnen oder ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind; > Darlehen Rz 5 ff, > Vorauszahlung von Arbeitslohn, > Rz 2/1 aE.

 

Rz. 21

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ein Anwendungsfall der Verrechnung ist die Überwälzung der Steuerabzüge auf den ArbN bei der Pauschalierung, denn bei der > Abwälzung der Lohnsteuer wird der dem ArbN bereits zugeflossene Arbeitslohn in Höhe der anfallenden Steuerabzugsbeträge verrechnet. Das rechtfertigt es, den überwälzten Betrag der > Bemessungsgrundlage für die pauschale LSt usw hinzuzurechnen (§ 40 Abs 3 Satz 2 HS 2 EStG). Zu Einzelheiten > Rz 4.

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