Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise wird bei der Auslegung steuerrechtlicher Normen angewandt (BVerfG 13, 318 vom 24.01.1962 – 1 BvR 232/60, BStBl 1962 I, 506; AEAO zu § 4); ergänzend > Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts Rz 9. Sie gibt bei der Anwendung von Steuergesetzen dem inneren Gehalt, dem Kern der Dinge den Vorrang vor ihrer äußeren Gestalt und Rechtsform, in der sie in Erscheinung tritt. Sie geht davon aus, dass die Steuergesetze in weitem Umfang an wirtschaftliche Verhältnisse und Tatbestände des lebendigen Wirtschaftsgeschehens anknüpfen und zielt darauf ab, gesetzliche Vorschriften dahin auszulegen, dass gleiche wirtschaftliche Vorgänge ausnahmslos derselben steuerlichen Behandlung unterworfen werden, unabhängig davon, in welche äußere Rechtsform sie sich infolge der Entwicklung der Verhältnisse auch kleiden (RFH 15, 282). Sie darf aber nicht dazu benutzt werden, den gesetzlichen Steuertatbestand zu Lasten des Stpfl zu erweitern. Ernsthafte bürgerlich-rechtliche Verträge und Gestaltungen sind auch im Steuerrecht zu beachten (BFH 75, 112 = BStBl 1962 III, 310; BFH 113, 263 = BStBl 1974 II, 779). Im Gesetz kommt die wirtschaftliche Betrachtungsweise zB in § 39 Abs 2 Nr 1, §§ 4042 AO zum Ausdruck.

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