Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Winzerwirte im pfälzischen Weinbaugebiet hat der RFH (RStBl 1932, 800) bezüglich des Weinverkaufs als Angestellte des Winzervereins (> Arbeitnehmer) und bezüglich der auf eigene Rechnung betriebenen Speisewirtschaft als selbständige Gewerbetreibende behandelt.
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