Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Wiederkehrende Bezüge ordnet § 22 Nr 1 EStG den sonstigen Einkünften zu. Zur Abgrenzung > Arbeitslohn Rz 148 ff; außerdem > Dauernde Lasten Rz 52 ff, > Renten Rz 3, 4. Für die Besteuerung von Renten gelten aber Besonderheiten (vgl § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG; > Renteneinkünfte Rz 70 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Stpfl von seinem nicht steuerpflichtigen geschiedenen Ehegatten erhält, sind in Deutschland nicht besteuerbar (BFH 206, 68 = BStBl 2004 II, 1047; > Unterhaltsleistungen Rz 4). Hat ein Erbe aufgrund eines Vermächtnisses wiederkehrende Leistungen zu erbringen, werden sie beim Empfänger nicht besteuert, wenn dieser nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehört, zB weil er vorher auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hatte (BFH 212, 507 = BStBl 2006 II, 797; > Dauernde Lasten Rz 16).

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