Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Westeuropäische Union (WEU) war ein am 23.10.1954 in Paris von Frankreich, Großbritannien, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Deutschland und Italien gegründeter kollektiver militärischer Beistandspakt. Sie ist in der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der > Europäische Union aufgegangen und wurde zum 30.06.2011 aufgelöst (vgl BT-Drs 17/10594 vom 29.08.2012).

Für Zeiträume bis zur Auflösung gilt: Der ständige Vertreter eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Befreiungen der Diplomaten genießt, wird dort nicht besteuert (> Diplomatischer und konsularischer Dienst). Ebenso sind andere Vertreter eines Mitgliedstaats, beim Rat oder nachgeordneten Stellen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats von der Ertragsteuer befreit. Diese Personen unterliegen dem Besteuerungsrecht des entsendenden Mitgliedstaats. Der aufnehmende Mitgliedstaat besteuert ferner nicht die Bezüge der Richter am Gerichtshof der WEU, des Kanzlers und des Kanzleipersonals; deren Bezüge werden aber von der WEU besteuert. Vgl dazu das Übereinkommen vom 11.05.1955 (BGBl 1959 II, 705), die Verordnung vom 19.06.1959 (BGBl 1959 I, 704; 1268), das Übereinkommen über Rüstungskontrollmaßnahmen vom 14.12.1957 (BGBl 1961 II, 386) sowie das Gesetz vom 10.04.1961 (BGBl 1961 II, 384); ergänzend BMF vom 18.03.2013 (BStBl 2013 I, 404). Zur Besteuerung von Pensionen der ehemaligen Beschäftigten der WEU > Koordinierte Organisationen.

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