Rz. 110

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Leistungen einer Versicherung, die Aufwendungen mit WK-Charakter ersetzen, sind im VZ des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Versicherungsprämien vorher als WK abgezogen worden sind (BFH 171, 183 = BStBl 1993 II, 748). Fließt die Erstattung dem ArbN im selben Kalenderjahr (VZ) zu, in dem die WK aufgewendet werden, so heben sich Leistung (Aufwand) und Gegenleistung (Einnahme) in ihrer steuerlichen Wirkung insoweit auf. Erhält der ArbN jedoch erst in einem späteren VZ den Ersatz, so ist der erstattete Betrag im VZ des Zuflusses bis zur Höhe der früher abgezogenen WK als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen (ergänzend > Rz 107). Zur Anrechnung von Versicherungsleistungen beim > Kraftfahrzeugunfall Rz 21 ff. Zur Behandlung von > Schadensersatz. Zu Besonderheiten bei Nettolohnvereinbarungen > Nettolohn Rz 8 ff.

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