Rz. 95

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Vom Abzug als WK ausgeschlossen ist schließlich der Zuschlag, den das FA nach § 162 Abs 4 AO festsetzt, wenn der ArbN – besonders bei einer > Außenprüfung – Aufzeichnungen zu Auslandssachverhalten entgegen seiner Verpflichtung nach § 90 Abs 3 AO nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt und damit schuldhaft seine > Mitwirkungspflichten verletzt. Vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 12 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG. Ergänzend vgl § 51 Abs 1 Nr 1 Buchst f EStG iVm § 1 SteuerHBekV (> Anh 1). Für das > Verzögerungsgeld nach § 146 Abs 2b AO gilt das aber nicht.

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