Rz. 108

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Tatbestand und die möglichen Rechtsfolgen sog negativer WK sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Ihre Behandlung ergibt sich aus dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit: Der Rückfluss früherer Aufwendungen des ArbN, die zuvor bei der Ermittlung seiner Einkünfte als WK abgezogen worden sind, führt zu Einnahmen (BFH 81, 188 = BStBl 1965 III, 67; BFH 136, 238 = BStBl 1982 II, 755; BFH 198, 198 = BStBl 2003 II, 126 mwN).

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