Rz. 65

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Die in den §§ 10ff EStG genannten Aufwendungen sind nur dann > Sonderausgaben, wenn sie weder WK noch BA sind (§ 10 Abs 1 Eingangssatz EStG). Deshalb ist bei den in § 10 Abs 1 EStG genannten Aufwendungen (zB Versicherungsbeiträgen) zuerst zu prüfen, ob ein objektiver Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis (berufliche Veranlassung, > Rz 33 ff) besteht und es sich um WK/BA handelt. Erst wenn dies zu verneinen ist, können solche Aufwendungen SA sein (vgl BFH 234, 271 = BStBl 2012 II, 557 Rz 14). So sind zB Aufwendungen für eine berufliche Haftpflichtversicherung idR WK (> Haftpflichtversicherungsprämien Rz 1); ähnlich ist es bei einer Berufsrisiken deckenden > Unfallversicherung Rz 2. Ebenso sind Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur GRV vorweggenommene WK bei den Renteneinkünften iSv § 22 EStG (BFH 134, 124 = BStBl 1982 II, 41; > Rz 60). Vgl außerdem BFH 168, 67 = BStBl 1992 II, 834 betr Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens wegen des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst als Vertragsstrafe.

 

Rz. 66

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Sind Aufwendungen teils den WK und teils den SA zuzuordnen, werden sie entsprechend aufgeteilt. Das Aufteilungsverbot des § 12 Nr 1 Satz 2 EStG (> Lebensführung) gilt nicht beim Zusammentreffen von WK und SA (BFH 160, 562 = BStBl 1990 II, 901). So werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das von einem Stpfl teils zur Berufsausbildung, teils für berufliche Zwecke genutzt wird, mit den anteiligen (ggf schätzungsweise aufgeteilten) Kosten als WK und bis zu den Höchstbeträgen des § 10 Abs 1 Nr 7 EStG als SA berücksichtigt (BFH 160, 562 -- aaO; BFH/NV 1992, 733; > Arbeitszimmer Rz 26). Bei einem Werkstudenten sind nur solche Aufwendungen WK, die mit der entlohnten Tätigkeit zusammenhängen; die restlichen Aufwendungen kommen nur im Rahmen des § 10 Abs 1 Nr 7 EStG für einen Abzug als SA in Betracht, soweit sie mit der beruflichen Erstausbildung zusammenhängen (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff); ergänzend > Rz 52.

 

Rz. 67

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Es gibt Ausgaben, die so überwiegend in den privaten Lebensbereich gehören, dass sie nur als SA berücksichtigt werden, wenngleich ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Das gilt zB bei Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses, die die Grundlagen für eine spätere Berufsausübung schaffen (vgl § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG); sie sind keine vorweggenommenen WK (> Rz 52). Auch die ArbN-Beiträge für die SV werden nicht als WK bei den Einkünften aus § 19 EStG (ALV) oder aus § 22 EStG (RV), sondern nur als SA berücksichtigt; Aufwendungen für die Klärung des Status als ‚Beschäftigter’ sind aber WK (BFH 229, 297 = BStBl 2010 II, 851). Ebenso werden lediglich SA abgezogen, wenn ein ArbN vertraglich einer betrieblichen Versorgungseinrichtung (> Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 53) beitritt und die Beiträge selbst trägt. Entsprechendes gilt für Beiträge zu einer anderen privat abgeschlossenen Altersversicherung, und zwar selbst dann, wenn ein beruflich besonderen Gefahren ausgesetzter ArbN, zB ein Verkehrspilot, arbeitsvertraglich verpflichtet ist, eine solche Versicherung abzuschließen. Ergänzend > Lebensversicherungsprämien, > Sonderausgaben Rz 25 ff. Auch beruflich veranlasste Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien werden auf Grund des Abzugsverbots des § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 6 EStG (> Rz 96) nur als SA berücksichtigt; > Parteibeiträge. Bei Prämien für eine Versicherung gegen Berufs- und Privatunfälle kommt eine Aufteilung in WK und SA in Betracht (> Unfallversicherung Rz 2). Zur Aufteilung der Haftpflichtversicherungsbeiträge, wenn ein ArbN das Kraftfahrzeug zu beruflichen und privaten Fahrten nutzt, > Haftpflichtversicherungsprämien Rz 3. Ergänzend > D & O-Versicherung Rz 3/1.

 

Rz. 68

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Randziffer einstweilen frei.

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