Rz. 81

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ausdrücklich der beruflichen Sphäre zugeordnet werden die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wenn sie aus beruflichem Anlass begründet oder beibehalten worden ist (> Rz 38/1). Hier geht es neben Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand um die Aufwendungen für die Unterkunft oder Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Wegen der Nähe zur privaten Sphäre werden aber nur "notwendige Mehraufwendungen" zum WK-Abzug zugelassen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 1 EStG). Für die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort gilt eine Abzugsbeschränkung auf 1 000 EUR je Monat (Satz 4 aaO). Zu Einzelheiten > Doppelte Haushaltsführung. Zu Einschränkungen hinsichtlich der (Familien)Heimfahrten > Entfernungspauschale Rz 103 ff.

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