Rz. 89

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Nicht abziehbar sind grundsätzlich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich der Ausstattung. Ausnahme: Der gesamte Aufwand darf dann abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Stpfl bildet. Steht in anderen Fällen dem ArbN kein anderer Arbeitsplatz für seine berufliche Tätigkeit zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zu 1 250 EUR im VZ abziehbar (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Zu Einzelheiten > Arbeitszimmer.

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