Rz. 86

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Aufwendungen des ArbN für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, dh von Geschäftsfreunden seines ArbG, sind nur beschränkt als WK abziehbar. Für die Ermittlung der Einkünfte werden nur 70 % der Aufwendungen (uE einschließlich Umsatzsteuer) berücksichtigt, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und berufliche Veranlassung nachgewiesen sind (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG). Das gilt uE in entsprechender Anwendung von > R 4.10 Abs 6 Satz 7 EStR auch für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden ArbN selbst entfällt. Zu den Einzelheiten dieser Abzugsbeschränkung > Bewirtung Rz 34 ff, 50ff.

Soweit die Aufwendungen dem Grunde nach überhaupt WK sind (> Bewirtung Rz 43 ff), gilt die Abzugsbeschränkung nicht für die Bewirtung anderer ArbN desselben ArbG (> Bewirtung Rz 51/1).

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