Rz. 77

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Als WK unbeschränkt abziehbar sind Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben zB für Be- und Entwässerung, Straßenreinigung (aber keine Anliegerbeiträge zB für Kanalbau) und Beiträge besonders zur Feuer-, Wasser-, Sturm- und Haftpflichtversicherung, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Stpfl zur Einnahmeerzielung dienen (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 2 EStG). Solche Aufwendungen betreffen zwar vorwiegend die Einkünfte aus V und V. Sie kommen bei ArbN aber auch für Räume in Betracht, die dem ArbG im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassen werden (> Arbeitszimmer Rz 80 ff; > Garagengeld, > Tele[heim]arbeit) sowie bei den Aufwendungen für das > Arbeitszimmer, die idR nur beschränkt abziehbar sind (> Rz 89).

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