Rz. 23

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Übernimmt ein anderer als der Stpfl/ArbN dessen berufliche Aufwendungen, trägt sie also der Stpfl/ArbN wirtschaftlich nicht selbst, spricht man von Drittaufwand. Andere (Dritte) können > Ehegatten bzw > Lebenspartner, die > Eltern oder sonstige Personen sein; zur Übernahme von Aufwendungen durch den ArbG > Rz 14, 18.

Echter Drittaufwand wird steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt. Denn nur derjenige darf den beruflich veranlassten Aufwand von den besteuerbaren Einnahmen abziehen, der ihn persönlich getragen hat (> Nettoprinzip; > Rz 2, 19). Ohne eigenen Aufwand wird das Vermögen und damit die steuerliche Leistungsfähigkeit des ArbN nämlich nicht gemindert (GrS 2 /97, BFH 189, 160 = BStBl 1999 II, 782).

 

Rz. 24

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Unechter Drittaufwand sind durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen, die der ArbN trägt, die aber einem ihm nicht gehörenden Wirtschaftsgut zugutekommen; sie sind im Ergebnis Zuwendungen an einen Dritten. Als Besonderheit werden solche Aufwendungen bei Eheleuten unter bestimmten Voraussetzungen als WK behandelt. Zwar werden auch bei zusammen veranlagten Ehegatten die Einkünfte subjektbezogen gesondert ermittelt (> Ehegattenbesteuerung Rz 26, 27). Bildet aber der Stpfl/ArbN mit seinem Ehegatten wie gewöhnlich eine Wirtschaftsgemeinschaft, wird beim "Wirtschaften aus einem Topf" davon ausgegangen, dass derjenige die Aufwendungen für eine Wohnung oder ein Haus getragen hat, der Eigentümer ist; bei Miteigentum wird unterstellt, dass jeder Ehegatte den auf seinen Eigentumsanteil entfallenden Aufwand getragen hat (vgl die ständige Rechtsprechung zu Vermietungseinkünften GrS 2/97, BFH 189, 160 = BStBl II 1999, 782; BFH/NV 2012, 1952 mwN. Zum neueren Schrifttum vgl Wassermeyer, DB 1999, 2486; Haenicke, DStZ 2006, 793; Roth, DStZ 2006, 830; Paus, FR 2009, 449.

 

Beispiel 1:

Ein ArbN (A) benutzt in einer seiner Ehefrau (E) gehörenden Eigentumswohnung allein ein > Arbeitszimmer. Finanziert wurde die Anschaffung der ETW durch ein von A und E aufgenommenes gesamtschuldnerisches Darlehen iSv § 421 BGB. Weil A und E "aus einem Topf wirtschaften", sind die darauf gezahlten Zinsen, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen, Werbungskosten von A, gleichgültig aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt.

Hat hingegen der A allein ein Darlehen aufgenommen, um die Immobilie der E zu finanzieren, sind die Zinsen für ihn nur insoweit WK, als er sie aus eigenen Mitteln bezahlt hat.

Zu weiteren Einzelheiten mit Beispielen > Arbeitszimmer Rz 53 f, 71ff.

 

Rz. 25

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Kein Drittaufwand, sondern Aufwand des Stpfl/ArbN ist bei einer Abkürzung des Zahlungswegs gegeben. Dann wendet ein anderer dem Stpfl einen Geldbetrag in der Weise zu, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Stpfl dessen Schuld durch Zahlung an den Gläubiger tilgt, statt ihm das Geld unmittelbar zu geben (GrS 2/97, BFH 189, 160 = BStBl 1999 II, 782 mwN; BFH 191, 301 = BStBl 2000 II, 314; BFH/NV 2008, 1136 = DStRE 2008, 1122 mwN). Da es auf die Herkunft der Mittel nicht ankommt (BFH 193, 112 = BStBl 2001 II, 785; > Rz 19), entsteht trotz Zahlung des Dritten an den Gläubiger der Aufwand in der Person des Stpfl/ArbN.

 

Beispiel 2:

Der Sohn (S) hat nach Abschluss der Schule eine Lehre begonnen. Er hat sich für den Weg zur Arbeit einen PKW angeschafft. Den Kaufpreis hat der zum Unterhalt verpflichtete Vater (V) unmittelbar an den Autohändler überwiesen. Damit hat er eine Verpflichtung des S aus dem Kaufvertrag erfüllt. Er hätte ebenso dem S Geld geben können, damit der dieses selbst an den Autohändler überweist. Da lediglich der Zahlungsweg abgekürzt worden ist, entsteht der steuerlich berücksichtigungsfähige Aufwand in der Person des S.

 

Beispiel 3:

Die Eheleute X und Y sind von A nach B umgezogen, weil auf diese Weise der Zeitaufwand für den Weg zur Arbeit erheblich verkürzt worden ist. Deshalb kann X die Umzugskosten dem Grunde nach als WK abziehen (> Umzugskosten Rz 15 ff [24]). X setzt auch die Miete für die gemeinsam mit Y angemietete Wohnung für den Zeitraum an, für den wegen der längeren Kündigungsfrist vorübergehend die Miete für 2 Wohnungen anfällt (> Umzugskosten Rz 42). Diese Miete hat Y zu Lasten des eigenen Kontos gezahlt. Gleichwohl kann X die Aufwendungen als WK abziehen. Denn bei intakter Ehe kann man davon ausgehen, dass der Ehegatte, der aus seinen Mitteln gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten tilgt, auch die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten begleichen will (vgl BFH/NV 2006, 1650).

 

Rz. 25/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Kein Fall von Drittaufwand, sondern eigener Aufwand ist gegeben, wenn der Stpfl die von dritter Seite – zB von den > Eltern oder dem > Ehegatten – erhaltenen Unterhaltsleistungen dazu verwendet, seine beruflich veranlassten Aufwendungen zu bezahlen. So ist es zB, wenn der Sohn, der selbst keine ausreichenden Einkünfte hat, die Aufwendungen für sein Anschluss-Studium von den elterlichen Zuwendungen begleicht (ergänzend > Rz 19).

 

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