Rz. 85/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Grundsätzlich nicht als WK abziehbar sind Aufwendungen des ArbN für Geschenke an Personen, die Kunden des ArbG sind. Auf einen konkreten Zusammenhang mit der > Lebensführung kommt es hier nicht an; vielmehr wird ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der "Geschäftsfreunde" typisierend unterstellt (BFH 238, 132 = BStBl 2012 II, 824). Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt, wenn ein Empfänger im VZ Gegenstände erhält, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die > Freigrenze von insgesamt 35 EUR – beim ArbN als Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer (> R 4.10 Abs 3 EStR) – nicht übersteigen (§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1 iVm § 9 Abs 5 Satz 1 EStG; > Werbegeschenke). Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen (> Geschenke Rz 2). Die Einschränkung gilt nicht – soweit solche Aufwendungen dem Grunde nach WK sind – für Geschenke an unterstellte Mitarbeiter/Arbeitskollegen; das kann aus der "entsprechenden" Anwendung hergeleitet werden: Der ArbG selbst darf solche Geschenke abziehen. Zu Einzelheiten > Geschenke Rz 5 ff. Kein Abzugsverbot gilt ebenso, wenn der ArbN unter Mithilfe seiner Arbeitskollegen zusätzlich selbständig tätig ist (BFH 143, 21 = BStBl 1985 II, 286; > Ärzte Rz 10 ff).

Beim Empfänger gehören solche Geschenke mit beruflichem Hintergrund zu den besteuerbaren Einnahmen; das gilt unabhängig davon, ob sich die Aufwendungen beim Geber steuerlich ausgewirkt haben, also für Geschenke unter- und oberhalb der Freigrenze von 35 EUR (BFH 243, 233 = BStBl 2015 II, 455). Der Geber – uE auch der schenkende ArbN – kann Sachgeschenke aber zu seinen Lasten pauschal besteuern (vgl § 37b EStG; > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff).

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