a) Aufwendungen für die Lebensführung

 

Rz. 97

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Bei den einzelnen Einkunftsarten, zB bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, dürfen die für den Haushalt des Stpfl und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG). Dazu gehören auch die Aufwendungen für die > Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl mit sich bringt, auch wenn sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Stpfl dienen sollen (§ 12 Nr 1 Satz 2 EStG). Damit sind nicht die eindeutig nicht beruflich veranlassten Aufwendungen gemeint, die schon begrifflich keine WK sein können (> Rz 33), sondern nur die untrennbar sowohl beruflich als auch privat veranlassten Aufwendungen, die sog gemischten Aufwendungen.

 

Rz. 98

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Außerdem nicht als WK abziehbar sind Aufwendungen, die mit dem steuerlichen > Existenzminimum pauschal abgegolten oder die als > Sonderausgaben oder als > Außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672, Tz 122ff). Als Teil des Existenzminimums werden durch den > Grundfreibetrag zB die im Beruf getragene Kleidung (> Berufskleidung Rz 1), eine > Brille oder die Armbanduhr, aber auch allgemeinbildende > Zeitungen steuerfrei gestellt (vgl EFG 2011, 228; BMF vom 06.07.2010, 17, BStBl 2010 I, 614, Tz 4 – fortgeltend vgl Nr 706 der Positivliste aus BMF vom 21.03.2017, BStBl 2017 I, 486). Zu den Aufwendungen für eine Berufsausbildung > Rz 84.

b) Gemischte Aufwendungen

 

Rz. 99

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Nach Aufgabe der früheren "Alles-oder-nichts"-Rechtsprechung durch GrS 1/06, BFH 227, 1 -- aaO gehören gemischt veranlasste Aufwendungen im weiteren Sinn zu den WK, soweit sie anhand objektiver Merkmale leicht und eindeutig – ggf durch Schätzung – voneinander zu trennen und somit aufteilbar sind; ebenso BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614 -- fortgeltend vgl Nr 706 der Positivliste aus BMF vom 21.03.2017, BStBl 2017 I, 486 -- mit weiteren Einzelheiten; ergänzend > R 9.1 Abs 2 LStR. Das objektive > Nettoprinzip gebietet, eindeutig beruflich veranlasste Aufwendungen dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit folgend steuermindernd zu berücksichtigen.

Die berufliche Veranlassung muss im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen werden (BMF vom 06.07.2010, Tz 2, aaO). Bei > Studienreisen kann der Zeitanteil der beruflichen Veranstaltungen an der Gesamtreisezeit ein geeigneter Aufteilungsmaßstab sein (GrS 1/06, BFH 227, 1 -- aaO). Zum Grundsätzlichen > Lebensführung Rz 4ff. Vgl weiterführend aus dem Schrifttum Tipke, StuW 1979, 103; Offerhaus, BB 1979, 617 und 667; Drenseck, DB 1987, 2483; Söhn, JbDStJG Köln 1980, 13; Wolf/Schäfer, DB 2004, 775; Krüger, DB 2006 Beilage 6 zu Heft 39, 39; Weber, StuW 2009, 184; Jochum, DStZ 2010, 665; Pezzer, DStR 2010, 93.

 

Rz. 100

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

BFH-Folgerechtsprechung: BFH 233, 123 = BStBl 2011 II, 796 teilt Aufwendungen eines Soldaten für einen Englischsprachkurs in Südafrika zur Hälfte auf (ergänzend > Sprachkurse). BFH 250, 392 = BStBl 2015 II, 1013 teilt Aufwendungen eines Steuerberaters bei einer Veranstaltung anlässlich von Geburtstag und Bestellung zur StB anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld auf.

Vgl auch BFH 229, 129 = BFH/NV 2010, 1330 zur Teilnahme an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation und am Weltwirtschaftsforum in Davos; BFH 229, 215 = BStBl 2010 II, 685 betr Reise eines Unfallarztes an den Gardasee, um dort die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" zu erlangen; BFH 229, 219 = BStBl 2010 II, 687 betr Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Irland; BFH 230, 317 = BStBl 2011 II, 723 betr Bücher und Zeitschriften eines Lehrers; BFH 232, 345 = BStBl 2011 II, 522 betr Pilgerwallfahrt eines Pfarrers nach Rom und sog Tertiatskursfahrt nach Jordanien – dort auch mwN zum WK-Abzug bei dienstlicher Verpflichtung zur Teilnahme. In vorgenannten Fällen kann ein Abzug von WK – zT in voller Höhe – in Betracht kommen.

 

Rz. 101

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

‚Gemischte’ Aufwendungen im engeren Sinne sind solche, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, wenn die berufliche und private Veranlassung so ineinander verwoben sind, dass kein objektives Kriterium zur Aufteilung gefunden wird. In diesen Fällen ist eine griffweise Schätzung nicht zulässig (zB BFH 100, 317 = BStBl 1971 II, 21). Das ist zB bei Kosten für den Erwerb eines Führerscheins oder Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache der Fall (BMF vom 06.07.2010, Tz 19, aaO; > Führerschein Rz 1, > Deutschkurse). Auch bei der USA-Rundreise einer Englischlehrerin gibt es keinen Maßstab für die Aufteilung der untrennbar miteinander verbundenen beruflichen und privaten Veranlassung (EFG 2010, 2094). Für solche Aufwendungen gilt das Abzugsverbot des § 12 EStG; zu Einzelheiten > Lebensführung Rz 5 ff.

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