Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Weihnachtsgratifikationen, die ArbN im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, also idR von ihrem ArbG erhalten, gehören zu den stpfl Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs 1 Nr 1 EStG). Sachzuwendungen aus Anlass des Weihnachtsfestes im Wert von bis zu 60 EUR sind aber kein Arbeitslohn, wenn es sich um übliche Aufmerksamkeiten handelt, die der ArbG zur Pflege des Betriebsklimas bei einer allen ArbN offenstehenden üblichen Weihnachtsfeier überreicht (vgl im Einzelnen > Aufmerksamkeiten Rz 3--5, > Betriebsveranstaltungen Rz 12ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zur Behandlung einer Weihnachtsgratifikation beim LSt-Abzug > Sonstige Bezüge; zur Behandlung als > Ausländische Einkünfte im Rahmen des ATE > Anh 2 Auslandstätigkeitserlass III Nr 2; > Auslandstätigkeitserlass Rz 36 ff; vgl BFH 99, 376 = BStBl 1970 II, 728. Bei der Berechnung der Arbeitslohngrenzen iSd § 40a EStG wird die Weihnachtsgratifikation grundsätzlich auf das Jahr verteilt (> Geringfügige Beschäftigung Rz 72, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 182). Zur Pauschalierung der ESt für Weihnachts(sach-)geschenke gemäß § 37b EStGPauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff. Über die Rückzahlung empfangener Weihnachtsgelder > Rückzahlung von Arbeitslohn. Für SFN-Zuschläge gehört das Weihnachtsgeld nicht zum Grundlohn iSv § 3b EStG (> Lohnzuschläge Rz 24).

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