Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die zur Beobachtung und Betreuung der Pegel und Messstellen an Gewässern nebenberuflich eingesetzten Pegel- und Messstellenbeobachter im gewässerkundlichen Dienst der Wasserwirtschaftsverwaltung werden als > Arbeitnehmer besteuert. Ihre > Aufwandsentschädigungen bleiben im Rahmen von > R 3.13 Abs 3 LStR steuerfrei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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