Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Auswärts- und Streckenzulagen in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung sind steuerfrei nach Maßgabe von § 3 Nr 12 Satz 2 EStG oder § 3 Nr 13 EStG; > Wegegelder. Die den Wasserbauarbeitern gezahlte Ausbleibezulage ist nicht nach § 3 Nr 12 EStG, sondern nur im Rahmen von § 3 Nr 13 EStG steuerfrei (> Reisekostenvergütungen). Steuerfrei sind die Auswärtszulagen nach Nr 10 der SR 2c MTL 2. Die an Bord von Wasserfahrzeugen tätigen ArbN haben dort keine > Erste Tätigkeitsstätte (vgl BFH/NV 2006, 872 = BStBl 2006 II, 378), sondern befinden sich auf Auswärtstätigkeit (> Fahrtätigkeit; > Reisekosten).

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