Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Kassen von Wassergenossenschaften sind keine öffentlichen Kassen iSv § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (H 3.11 LStH). Der Vorsteher eines Wasserversorgungs- und Wasserbeschaffungsverbands leistet zudem keine öffentlichen Dienste iSv § 3 Nr 12 Satz 2 EStG (BFH 160, 221 = BStBl 1990 II, 679). Ergänzend > Aufwandsentschädigungen Rz 23, 30 ff.

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