Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Wartegeld ist der Teil der Bezüge, der einem einstweilen in den Ruhestand (Wartestand) versetzten Beamten bis zu seiner Wiederanstellung gewährt wird. Es gehört zum stpfl > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 2 LStDV).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Bei einem Seelotsen gehört das Wartegeld für seinen zeitweiligen Nichteinsatz ebenfalls zu seinen steuerpflichtigen Einkünften aus § 18 Abs 1 Nr 1 EStG; > Lotsen Rz 1.

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