Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Auch als ‚Wandeldarlehen’ bezeichnet: Die emittierende Gesellschaft (Darlehensschuldnerin) erhält ein mit niedrigeren als den üblichen Marktkonditionen zu verzinsendes Darlehen, das dem Darlehensgläubiger – ggf einem ArbN der Gesellschaft – ein später auszuübendes Umtauschrecht auf Aktien einräumt (vgl § 221 AktG). Die verbilligte Überlassung junger Aktien kann auch dann prägend durch das Dienstverhältnis veranlasst sein, wenn bei der Zeichnung der Wandelschuldverschreibung nicht die Kapitalüberlassung im Vordergrund gestanden hat (EFG 2006, 1157; 2012, 1132; vgl aber BFH 226, 47 = BStBl 2010 II, 69; BFH 230, 136 = BStBl 2010 II, 1069: kein Arbeitslohn bei einer neben dem Dienstverhältnis bestehenden Sonderrechtsbeziehung). Das gilt auch, wenn in den Anleihebedingungen zur Wandelschuldverschreibung keine Verfallsklausel für den Fall des Ausscheidens des ArbN aus dem Dienstverhältnis enthalten ist. Mit der Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung im Rahmen eines Dienstverhältnisses wird dem ArbN zwar ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, aber noch kein geldwerter Vorteil verschafft. Die Möglichkeit einer Abtretung des Anspruchs an Dritte führt allein noch nicht zur Handelbarkeit der Wandelschuldverschreibungen (BFH/NV 2007, 699; vgl Hohaus/Weber, BB 2007, 2582 [2585]).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Einen geldwerten Vorteil erhält der ArbN nicht schon bei Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung; er fließt erst dann zu, wenn das Wandlungsrecht ausgeübt worden ist und der ArbN wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien geworden ist, indem sie auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank hinterlegt werden (BFH 209, 549 = BStBl 2005 II, 766; BFH/NV 2006, 13; EFG 2009, 1908). Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der ArbN wegen einer Sperrfrist die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht veräußern kann oder wenn er die Aktien unter der auflösenden > Bedingung einer Rückzahlungsverpflichtung erwirbt (BFH 223, 98 = BStBl 2009 II, 282). Der als > Arbeitslohn zufließende geldwerte Vorteil wird mit dem gemeinen Wert angesetzt (§ 3 Nr 39 Satz 4 EStG); das ist der Börsenkurs am Tag der Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien (BFH 209, 559 = BStBl 2005 II, 770). Valentin in Anm zu EFG 2001, 968 verweist auf den Bereich der Kapitaleinkünfte; kritisch Leopold, FR 2000, 1332; Eisold/Wickinger, BB 2001, 122. Ergänzend > Aktien Rz 7, > Vermögensbeteiligungen Rz 15 ff; außerdem > Optionsrecht als Arbeitslohn, > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 50.

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur TarifermäßigungAußerordentliche Einkünfte Rz 90.

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