Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zur Entschädigung der ehrenamtlichen Helfer bei politischen Wahlen aus kommunalen Kassen > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Wahlhelfer. Sie sind keine ArbN, soweit sie nicht von der Kommune als Hilfskräfte gestellt werden. Zu Erfrischungsgeldern vgl FinMin ST vom 15.03.2002 zu § 3 Nr 12 Satz 2 EStG, DStZ 2002, 342, und OFD Magdeburg vom 19.04.2002, DB 2002, 1133. Zur Behandlung von Leistungen eines Wahlhelfers an seine Partei (> Parteibeiträge) oder an unabhängige > Wählervereinigungen als Aufwandsspende > Spenden Rz 20 ff.

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