Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die ehrenamtlichen Inhaber von Wahlämtern bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten und ein Tage- und Übernachtungsgeld nach dem BRKG; ggf wird nur ein Erfrischungsgeld gewährt (vgl § 10 Bundeswahlordnung [BWO]). Die Zuwendungen bleiben im Rahmen von § 3 Nr 13 EStG steuerfrei. Für die in anderen Fällen gewährten Entschädigungen > Wahlhelfer.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Zu weiteren Hinweisen > Aufwandsentschädigungen Rz 20 ff [45 ff], > Bürgermeister, > Landrat, > Mitglieder kommunaler Vertretungen, > Wählervereinigungen, > Wahlkampfkosten,

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