Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Der durch das Waschen des auch privat genutzten Firmenwagens auf Kosten des ArbG entstehende geldwerte Vorteil ist mit der 1 %-Regelung abgegolten (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 20 ff). Bei einer individuellen Bewertung gehören Aufwendungen für die Wagenpflege zu den Gesamtkosten (> Kraftfahrzeuggestellung Rz 38, 39). Die kostenlose Nutzung einer arbeitgebereigenen Waschanlage für das private Kfz des ArbN führt ebenfalls zu einem geldwerten Vorteil. Diese Dienstleistung kann aber als Sachbezug im Rahmen von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG steuerfrei sein (> Sachbezüge Rz 50 ff); betreibt der ArbG eine öffentliche Wagenwaschanlage, ist § 8 Abs 3 EStG (> Rabatte) anwendbar.

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