Rz. 47

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Werden Teilbeträge der Vorsorgepauschale für RV/KV/PflV nur zeitweise beim LSt-Abzug berücksichtigt, muss der ArbN vom betrieblichen > Jahresausgleich durch den ArbG ausgeschlossen werden (§ 42b Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG); Entsprechendes gilt für den permanenten > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 55. Dies gilt auch, wenn – bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die RV (> Rz 24 ff) – der ArbN innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig zum Anwendungsbereich nur einer BBemG (West oder Ost) gehörte oder wenn – bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die RV oder die GKV/PflV (> Rz 24 ff und > Rz 32 ff) – innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig ein Beitragssatz anzuwenden war (BMF vom 26.11.2013 unter 8, BStBl 2013 I, 1532). Zu weiteren Ausschlusstatbeständen > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 19 ff.

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