Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Bei ‚virtuellen Organisationskonzepten’ werden ArbN auf Heimarbeitsplätze ausgelagert. Die Tätigkeit der virtuellen ArbN zB in Projektgruppen – auch zusammen mit ArbN anderer Unternehmen – ist weitgehend selbständig und stark eigenverantwortlich. Die Vergütung ist teilweise erfolgsabhängig, sodass ein Unternehmerrisiko eigener Art gegeben ist. Fehlende Eingliederung in den Organismus des ArbG oder Weisungsgebundenheit erschweren die Abgrenzung zwischen klassischer ArbN-Eigenschaft und freier Mitarbeit (> Arbeitnehmer Rz 8 ff). Von einer ArbN-Eigenschaft kann noch ausgegangen werden, solange die virtuellen Teams nicht am Markt werbend aktiv werden (vgl Schmidt, FR 1996, 706).

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