Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Einzelne oder bestimmte Fluggesellschaften gemeinsam, aber auch andere Dienstleister, vergeben Bonuspunkte für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Die Punkte werden auf einem persönlichen Konto des Fluggastes gesammelt, und zwar unabhängig davon, ob er selbst oder ein Dritter (ArbG) die Flugkosten getragen hat. Die Punkte können grundsätzlich nur für die Bezahlung von Dienstleistungen eingesetzt werden, die dem Fluggast gegenüber erbracht werden. Es fließt mithin kein Bargeld, sondern es wird eine Sachprämie gewährt. Um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt es sich jedoch nur, wenn durch beruflich veranlasste Reisen erlangte Bonuspunkte für private Flüge oder andere Dienstleistungen in der Privatsphäre verwendet werden. Werden die Bonuspunkte hingegen gegen den Flugpreis von dienstlich veranlassten Reisen verrechnet, führt die Gutschrift nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen (zur Herausgabepflicht der Bonuspunkte an den ArbG vgl BArbG vom 11.04.2006 9 – AZR – 500/05, DB 2006, 2068). Der Zufluss der Prämien findet im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme statt. Freiflüge werden grundsätzlich mit dem jeweils für Mitarbeiterflüge maßgeblichen Flugkilometerwert angesetzt (> Anh 15 S 17).

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Soweit ein besteuerbarer geldwerter Vorteil im Rahmen eines Dienstverhältnisses entsteht, ist für den LSt-Abzug zu beachten, dass er von einem Dritten erbracht wird (§ 38 Abs 1 Satz 3 EStG). Zur Anzeigeverpflichtung des ArbN gegenüber seinem ArbG über Drittlohnzahlungen vgl § 38 Abs 4 Satz 3 EStG (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 9 ff). Soweit eine grundsätzliche Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug besteht wie zB auf Grund der Anzeige des ArbN oder bei Abwicklung der den Bonus auslösenden Buchungsvorgänge über den Betrieb (vgl § 38 Abs 1 Satz 3 EStG; BMF vom 20.01.2015, BStBl 2015 I, 143), entstehen Steuerabzüge wegen des Freibetrags von 1 080 EUR im Kalenderjahr und der Pauschalierung durch bestimmte Fluggesellschaften (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 1 – 9) nur in Ausnahmefällen (erhebliche Anzahl beruflicher Flugkilometer mit ausländischen Fluggesellschaften, für die Bonuspunkte in der Privatsphäre verbraucht werden).

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