Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Mit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes (§ 146 Abs 2b AO) erhält die FinVerw ein Druckmittel für den Fall, dass der Stpfl > Mitwirkungspflichten iSv § 200 Abs 1 AO nicht zeitnah erfüllt, besonders im Rahmen der > Außenprüfung Rz 43. Die Festsetzung liegt im > Ermessen des FA (vgl BFH 239, 1 = BStBl 2013 II, 266; BFH 245, 499 = BStBl 2014 II, 819) und ist zu begründen. Mit dem Entschließungsermessen wird für den konkreten Fall über das Verhängen und mit dem Auswahlermessen über die Höhe des Verzögerungsgeldes entschieden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (> Rechtsstaatsprinzip) ist zu beachten. Die konkrete Pflichtverletzung muss ein dem Mindestbetrag von 2 500 EUR entsprechendes Gewicht haben. Außerdem muss der Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Pflichtverletzung stehen. Bei mehreren einzelnen Pflichtverletzungen muss die Höhe der Sanktion an diesen bemessen werden (vgl dazu Gosch in BFH/PR 2013, 131). Als Rechtsbehelf ist der Einspruch gegeben. Ergänzend > Verjährung Rz 2, > Werbungskosten Rz 95.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge