Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Verzichtet der ArbG auf ihm zustehende Ansprüche gegen den ArbN, so liegt darin nur dann kein Arbeitslohn, wenn es sich um einen unfreiwilligen Forderungsausfall handelt (BFH 143, 332 = BStBl 1985 II, 437; > Darlehen Rz 65 ff). Ergänzend > Gehaltsverzicht und > Gehaltsumwandlung sowie BFH 171, 566 = BStBl 1993 II, 884; zu weiteren Hinweisen > Zufluss von Arbeitslohn. Über Verzicht auf Arbeitslohn als Spende > Gehaltsverzicht und > Spenden Rz 70. Zum Verzicht des ArbG auf Ersatz der von ihm im Haftungsverfahren nachgeforderten Steuerabzüge durch den ArbN > Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Zum Verzicht des ArbG auf weitere Dienstleistungen (Freistellung) unter Fortzahlung des Arbeitslohns > Arbeitslohn Rz 39. Zum Verzicht auf Vergütungen zugunsten der Belegschaft, die ArbN-Vertreter für die Tätigkeit im Aufsichtsrat erhalten, > Aufsichtsrat. Zum Verzicht auf sofortige Auszahlung des Arbeitslohns > Arbeitszeitkonto, > Verlagerung von Lohnzahlungen, > Zufluss von Arbeitslohn. Zum Einspruchsverzicht vgl § 354 AO; zum Klageverzicht vgl § 50 FGO.

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