Rz. 4

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Der Verspätungszuschlag beträgt bis 10 % der festgesetztenSteuer, höchstens aber 25 000 EUR (§ 152 Abs 2 AO aF). Die Verwendung einer Automationsunterstützung zur Ermittlung der Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags ist zulässig, wenn die maschinelle Berechnung nur als Vorschlag behandelt und die spätere Ermessensentscheidung des Bearbeiters bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags entsprechend dokumentiert wird (EFG 2001, 119). Wird die Steuerschuld im Einspruchsverfahren herabgesetzt, muss das FA die Höhe des bisherigen Verspätungszuschlags erneut überprüfen. Das gilt auch, wenn seine Festsetzung bereits unanfechtbar geworden ist (BFH 128, 17 = BStBl 1979 II, 641). Auch eine Verböserung im Einspruchsverfahren ist zulässig (BFH/NV 2015, 1665).

 

Rz. 5

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags ist von seinem in § 152 Abs 2 Satz 2 AO aF genannten Zweck auszugehen, den Stpfl zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten. Neben die Sanktion wegen der Fristverletzung tritt deshalb auch eine in die Zukunft gerichtete Prävention (vgl BFH 198, 399 = BStBl 2002 II, 679; BFH 195, 558 = BStBl 2001 II, 618). Deshalb bemisst das FA den Verspätungszuschlag so, dass er als Druckmittel (vgl dazu ausführlich Bruschke, DStR 2009, 1791) wirksam ist. Berücksichtigt werden die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe gezogenen Vorteile, das > Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (BFH 157, 1 = BStBl 1989 II, 749 mwN; BFH/NV 2007, 1450). Das FA darf das Verhalten des Stpfl in Vorjahren mit berücksichtigen (BFH/NV 2008, 1642; 2009, 116). Der eigentliche Druck geht aber von der Geldsanktion aus, die über die Wegnahme des erlangten Vorteils hinausgeht. Der Verspätungszuschlag darf deshalb den vom Stpfl erlangten Zinsvorteil übersteigen. Zur Festsetzung des Höchstsatzes eines Verspätungszuschlags trotz sog Vollverzinsung der Steuernachforderung iSv § 233a AO vgl BFH 192, 213 = BStBl 2001 II, 60; ergänzend zur Verfassungsmäßigkeit vgl BFH/NV 2006, 2312. Ebenso schließt die Androhung von > Zwangsgeld einen Verspätungszuschlag nicht aus (BFH/NV 2007, 1617). Bei einer Steuererstattung ist abzuwägen, welches Gewicht der verspäteten Abgabe der Steuererklärung noch zukommt, nachdem die geschuldete ESt – zB durch LSt-Abzug – bereits vollständig gezahlt war (BFH/NV 2007, 1076).

 

Rz. 6

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist ein > Verwaltungsakt, den das FA schriftlich begründen muss. Festgesetzt wird der Zuschlag regelmäßig mit der Steuer (§ 152 Abs 3 AO aF; BFH 229, 39 = BStBl 2010 II, 815) oder doch in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung (BFH 183, 21 = BStBl 1997 II, 642; BFH/NV 2007, 1450). Formmängel iSv § 126 Abs 1 Nr 2 bis 5 AO können im Rahmen einer Einspruchsentscheidung geheilt werden, selbst wenn zuvor Untätigkeitsklage erhoben wurde (BFH 196, 392 = BStBl 2002 II, 120). Die Aufhebung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bedarf einer unmissverständlichen Willensäußerung der Verwaltung (EFG 1991, 296; ergänzend > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 56 ff).

 

Rz. 7

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Zusammenveranlagte Ehegatten schulden den Zuschlag als Gesamtschuldner, auch dann, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt (BFH 151, 3 = BStBl 1987 II, 876 mwN; BFH 192, 213 = BStBl 2001 II, 60). Eheleute müssen bei der Erstellung der Steuererklärung zusammenwirken; deshalb wird ihnen auch ein Verschulden des steuerlichen Beraters gemeinsam zugerechnet (BFH/NV 2001, 146). Zur Festsetzung gegen Personenmehrheiten vgl BYLfSt vom 25.02.2008, BeckVerw 122 392 unter Tz 5.2.2.2; uE gilt das ebenso für die LSt. Zur Festsetzung bei verspäteter Abgabe einer Feststellungserklärung vgl BFH/NV 2013, 502.

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