Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt, so ist diese Zeit nur ruhegehaltsfähig, wenn der Urlaub öffentlichen Belangen dient und dem Dienstherrn ein sog Versorgungszuschlag gezahlt wird. Zahlt der Beamte den Versorgungszuschlag selbst, entstehen ihm durch diese Aufwendungen > Werbungskosten.

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Steht der Beamte während seiner Beurlaubung in einem Dienstverhältnis und zahlt der ArbG den Versorgungszuschlag, handelt es sich um stpfl > Arbeitslohn. In gleicher Höhe entstehen beim ArbN WK, auf die der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag angerechnet wird (BMF vom 22.02.1991, BStBl 1991 I, 951). Weil der beurlaubte Beamte in der > Sozialversicherung beitragsfrei ist, aber weiterhin Versorgungsansprüche erwirbt, ist uE der Höchstbetrag nach § 10 Abs 3 EStG zu kürzen (> Sonderausgaben Rz 63 ff).

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