Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Zuwendungen der ArbG an die Unterstützungskasse VBLU führen nicht zu > Arbeitslohn (BFH/NV 1999, 457). Die späteren Versorgungsleistungen der U-Kasse unterliegen dem LSt-Abzug (vgl OFD Hannover vom 03.03.2000, DB 2000, 648). Zu weiteren Einzelheiten > Betriebliche Altersversorgung Rz 55 ff, 102.

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